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Neues Urteil des OLG Düsseldorf bestätigt die Rechtslage

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Neues Urteil des OLG Düsseldorf bestätigt die Rechtslage

Von Rechtsanwältin Dr. Sylke Wagner-Burkard, LL.M.

Das Urteil des OLG Düsseldorf (Az. I-20 U 236/13) hat für große Verunsicherung unter den Osteopathen gesorgt, die nicht über eine Heilpraktikererlaubnis verfügen und die Osteopathie auf sogenannte Privatrezepte, das heißt auf Verordnung eines Heilpraktikers oder Arztes ausüben.

Das OLG hat in seinem Urteil vom 8.9.2015 bestätigt, dass Osteopathie als Heilkunde nur von Heilpraktikern und Ärzten im Primärkontakt ausgeübt werden darf. Neu war für viele Betroffene offensichtlich die Aussage des Gerichts, dass dies auch für die Physiotherapeuten gilt, die osteopathische Leistungen auf Verordnung eines Heilpraktikers oder Arztes erbringen. Das Gericht bestätigt also die Notwendigkeit einer (uneingeschränkten) Heilpraktikererlaubnis auch für die Physiotherapeuten, die im sogenannten „Delegationsverfahren“, also auf Verordnung tätig sind. Dies gilt nach Aussage des Gerichts auch unabhängig davon, ob diese Physiotherapeuten über eine umfangreiche osteopathische Ausbildung verfügen.

Wer nicht die Heilpraktikererlaubnis hat, aber trotzdem die Osteopathie ausübt bzw. damit wirbt, riskiert eine Abmahnung. Diese wird sich vorrangig auf die Werbung der jeweiligen Physiotherapie-Praxis beziehen. Unter Werbung wird jede Außendarstellung verstanden, das heißt z. B. Visitenkarten, Flyer und Webseiten.
Das Urteil des OLG Düsseldorf spricht in seiner Begründung von einer „Einzelfallentscheidung“, eine anderslautende Entscheidung anderer Obergerichte ist nicht ausgeschlossen. Bis dahin ist aber allen Physiotherapeuten, die osteopathisch tätig sein wollen und nicht über die Heilpraktikererlaubnis verfügen, nochmals dringend geraten, diese zu erwerben und bis dahin auf die Werbung mit Osteopathie und die Abgabe von osteopathischen Leistungen zu verzichten.
Eine besondere Brisanz hat die Situation, weil eine Vielzahl von gesetzlichen Krankenkassen (GKV) eben die Leistungen von Physiotherapeuten in ihre Erstattungsvorhaben einbeziehen, die laut OLG Düsseldorf wegen Verstoßes gegen das Heilpraktikergesetz unzulässig sind. Eine Legitimation der osteopathischen Leistung der Physiotherapeuten stellt die Erstattung der GKV aber nicht dar. Vielfältige Warnungen der führenden Fachverbände der Osteopathie wurden von den Aufsichtsbehörden der GKV bislang ignoriert.

Der VOD sieht sich als mitgliederstärkster und ältester Berufsverband durch das Urteil zu Recht in seiner Forderung nach einem eigenen Berufsgesetz gestärkt. Das Urteil zeigt, dass Osteopathie keine Ergänzung der Physiotherapie ist und als Beruf anerkannt werden muss. Denn die im Dritten Reich ins Leben gerufene Heilpraktikererlaubnis verfolgt allenfalls das Ziel, „eine Gefahr für die Volksgesundheit“ auszuschließen, die erforderliche Patientensicherheit und Qualitätssicherung in der osteopathischen Diagnostik und Behandlung ist damit nicht verbunden. Die Heilpraktikererlaubnis bewirkt eine Negativausgrenzung der potentiell gefährlichen Therapeuten. Die positive Definition des Berufs, der dann auch mit der Bezeichnung „Osteopath“ einhergehen muss, kann nur durch eine gesetzliche Regelung unabhängig von dem Heilpraktiker erfolgen.

Rechtsanwältin Dr. Sylke Wagner-Burkard, LL.M.
Verband der Osteopathen Deutschland e.V.

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Michaela Wehr

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