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Verwaltungsgericht Aachen: Kein sektoraler Heilpraktiker für Osteopathie
Das Verwaltungsgericht Aachen hat eine Klage eines Physiotherapeuten auf Erteilung einer beschränkten Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Osteopathie abgewiesen. Der Kläger hat seit 2013 bereits eine auf die Physiotherapie beschränkte HP-Erlaubnis und wollte nach seinem erfolgreich abgeschlossenen Bachelor-Studiengang „Manuelle Medizin und Osteopathie“ nun auch den sektoralen Heilpraktiker für den Bereich Osteopathie beantragen, da der Bachelor ebenso wie der Physiotherapieabschluss staatlich anerkannt sei. Das Gericht lehnte ab und begründet seine Entscheidung in dem jetzt veröffentlichten Urteil vom 3. März (AZ 5 K 1114/14) unter anderem mit einem Erlass des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. November 2012 (Az.: 416‑0461): „Nach Ziff. 4.5 des darin aufgeführten Kriterienkatalogs berechtige die Berücksichtigung einer erfolgreich abgeschlossenen Aus- und Weiterbildung im Bereich der Osteopathie für die Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis im Bereich der Physiotherapie nicht zur Durchführung der selbständigen und eigenverantwortlichen Osteopathie. Hierfür sei vielmehr weiterhin die allgemeine Heilpraktikererlaubnis erforderlich. An die Vorgaben des Erlasses sei sie gebunden und danach die Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf das Gebiet der Osteopathie nicht möglich.“
Das Gericht führt weiter aus, dass der Bereich der Osteopathie im Gegensatz zur Physiotherapie „nicht hinreichend ausdifferenziert und abgrenzbar“ sei, da es an „verbindlichen staatlichen Ausbildungs- und Tätigkeitsbestimmungen“ fehle.
Der Verband der Osteopathen Deutschland (VOD) e.V. sieht sich durch das Urteil wiederum in seiner Forderung nach der Schaffung eines Berufsgesetzes, das die Qualifikation des Osteopathen im Sinne des Patientenschutzes und der Qualitätssicherung auf Bundesebene regelt, bestätigt.