Direkt zum Inhalt springen
Position der Konsensgruppe Osteopathie zum Urteil des OLG Düsseldorf

News -

Position der Konsensgruppe Osteopathie zum Urteil des OLG Düsseldorf

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat mit Urteil vom 8.09.2015 (Az. I-20 U 236/13) bestätigt, dass Osteopathie von Physiotherapeuten nur dann ausgeübt werden darf, wenn diese über den (uneingeschränkten) Heilpraktiker verfügen. Dies hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf bereits am 8.12.2008 (Az. 7 K 967/07) festgestellt. Das OLG Düsseldorf hält nun ausdrücklich fest, dass Osteopathie über den Tätigkeits- und Ausbildungsbereich der Physiotherapie hinausgeht und nur durch Personen mit Heilpraktikererlaubnis oder durch Ärzte ausgeübt werden darf. Auch die Tatsache, dass der betroffene Physiotherapeut eine langjährige osteopathische Weiterbildung durchlaufen hatte und auf ärztliche Verordnung bzw. Verordnung eines HP arbeitete, ändere hieran laut OLG Düsseldorf nichts.

Die Konsensgruppe Osteopathie sieht sich durch das Urteil des OLG Düsseldorf in ihrer Forderung nach der Berufsanerkennung unterstützt.

Das Urteil macht zutreffend klar, dass Osteopathie als eigenständige Form der Medizin keine Ergänzung der Physiotherapie darstellt und als Heilkunde im Primärkontakt ausgeübt wird. Das OLG zitiert, dass „eine nicht risikolose Osteopathie sowohl Erfahrung als auch sorgfältige Indikationsstellung erfordert“. Dies ist zutreffend. Die Osteopathie ist auch keine manuelle Therapie, unterscheidet sich von dieser laut OLG „insbesondere in der Zielsetzung“. Auch dies ist richtig.

Eine unsachgemäße Ausübung der Osteopathie kann gesundheitliche Schäden verursachen, so stellt das OLG weiter fest. „Die tatsächliche Behandlung stellt einen Eingriff dar, dessen fachgerechte Ausführung einer entsprechenden Ausbildung bedarf.“

Die nun folgende Schlussfolgerung des Gerichts, dass die Heilpraktikererlaubnis zur Ausübung der osteopathischen Tätigkeit erforderlich ist, ist zwar rechtlich nachvollziehbar, aber nicht im Sinne der Patienten ausreichend. Denn die Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 HeilprG setzt keine geregelte Ausbildung voraus, insbesondere keine Qualifikation im Bereich der Osteopathie. Eine solche Qualifikation ist aber auch nach den Ausführungen des OLG erforderlich, um die Patientensicherheit und Qualitätssicherung zu gewährleisten.

Die geforderte umfassende osteopathische Ausbildung kann nur durch ein Berufsgesetz einheitlich geregelt werden. Der Patient, der zum „Osteopathen“ geht, muss wissen dürfen, welche Qualifikation sich hinter diesem Begriff verbirgt.

Die Konsensgruppe fordert daher, dass der Beruf des Osteopathen gesetzlich verankert wird. Nur so wird für den Osteopathen und den Patienten klargestellt, welche Qualifikation mindestens erforderlich ist, um diese Berufsbezeichnung zu tragen. 

Themen

Kategorien

Kontakt

Michaela Wehr

Michaela Wehr

Pressekontakt Presse- und Öffentlichkeitsarbeit 4915202147105

Zugehörige Meldungen